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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe August 2025:
- Datenaustausch 2026 Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026
- Bodenrichtwerte BFH entscheidet über die für die Berechnung des Bodenrichtwertes maßgebliche Geschossflächenzahl
- Förderkompass 2025 BAFA veröffentlicht Übersicht über Förderprogramme 2025
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- Sozialversicherungspflicht bei Ferienjobs Wann Schüler im Ferienjob der Sozialversicherungspflicht unterliegen
- Elektronische Beurkundungen Neue Bundesregierung will sogenannte „Medienbrüche“ verhindern
- Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024 Umsatzsteuer-Sonderprüfer trieben in 2024 Mehrsteuern von € 1,63 Mrd. ein

Höhere Meldeschwellen bei Auslandszahlungen
Bürokratieentlastungsverordnung
Die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Bürokratieentlastungsverordnung (vom 11.12.2024 BGBl 2024 I Nr. 411) brachte diverse Änderungen und Vereinfachungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV, vgl. Artikel 2 der Verordnung). Die Verordnung dient als Ergänzung des ebenfalls im Dezember 2024 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetzes IV.
Höhere Meldeschwellen
Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr nach § 67 der AWV müssen seit dem 1.1.2025 erst ab einem Schwellenwert von € 50.000,00 erfolgen (bisher € 12.000,00). Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft nach Auffassung des Verordnungsgebers um rund € 14 Mio. entlastet werden. Zudem wurde der Ausnahmekatalog erweitert: Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind künftig von der Meldepflicht ausgenommen (neuer § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV).
Einheitliche Meldefristen
Begrüßenswert für die Wirtschaft ist die teilweise Vereinheitlichung der Meldefristen für alle Meldungen sowie eine Normierung der Berechnung aller Meldefristen in § 71 der AWV. Alle Meldefristen sind seit 1.1.2025 nach Werktagen statt Kalendertagen zu berechnen. Für Transaktionsmeldungen gilt neu eine Meldefrist von sieben Werktagen des Folgemonats. Meldungen für die Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten sind bis zum zehnten Werktag des Folgemonats abzugeben.
Stand: 28. Juli 2025