Funktionen
Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe März 2024:
- Mehr Bürokratieentlastung Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf
- Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024
- Wirtschafts-Identifikationsnummer Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024
- Vorabpauschale für Investmentfonds 2024 Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten
- Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
- Arbeitslohnbesteuerung Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben
- Mit Wohn-Riester Heizung sanieren Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft
Umzugspauschalen 2024
Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 – (IV C 5 - S 2353/20/10004 :003) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.3.2024 bis zu € 964,00 (bisher € 886,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit der bzw. dem Umziehenden lebt, um € 643,00 (bisher € 590,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes/BUKG.
Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus
Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.3.2024 € 193,00 (bisher € 177,00).
Unterrichtskosten
Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.3.2024 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.286,00 (bisher € 1.181,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.
Höhere Umzugskosten
Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.
Stand: 26. Februar 2024