
Funktionen

Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2025:
- Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
- Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung
- Die wichtigsten Bilanzkennzahlen Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind
- Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich
- Vermächtnisse in internationalen Erbfällen Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig
- Schuldzinsenabzug BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung
- Arbeitnehmerkündigung Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis

Umzugskosten als Werbungskosten
Umzugskosten
Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.
Umzug wegen Homeoffice
Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.
Stand: 25. Mai 2025