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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2025:
- Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
- Umzugskosten als Werbungskosten Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten
- Die wichtigsten Bilanzkennzahlen Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind
- Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich
- Vermächtnisse in internationalen Erbfällen Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig
- Schuldzinsenabzug BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung
- Arbeitnehmerkündigung Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis

Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger
Einzelfragen
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 - S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.
Steuerreports
Generell empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Steuerreports. „Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden“ und „die Finanzbehörde kann in diesen Fällen auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen verzichten“, schreibt das BMF in dem Schreiben (Rz. 90). Die Finanzverwaltung schränkt aber gleichzeitig ein, dass die Vollständigkeit solcher Daten von den zugrunde gelegten Daten abhängt und diese Reports von den Steuerpflichtigen auch manuell angepasst werden können (Rz. 29b). Daher betont das BMF in Rz. 101 die Möglichkeit, „die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern“ zu können.
Nachweispflichten der Privatanleger
In Rz. 103 listet das BMF auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln, vorhalten und übermitteln können, um böse Gewinnschätzungen zu vermeiden.
Stand: 25. Mai 2025