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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe November 2021:
- BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen
- Doppelbesteuerung von Renten Keine Einsprüche notwendig
- Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens Umsatzsteuerliche Behandlung nach EuGH-Rechtsprechung
- Einspruchsstatistik 2020 Bundesfinanzministerium hat Statistik veröffentlicht
- Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21
- Kein grenzenloser Datenzugriff Bundesfinanzhof entscheidet in einem aktuellen Urteil
- Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs ist grundsätzlich steuerfrei

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Steuererstattung
Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuererstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Katalog der berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen wurde durch die Rechtsprechung ständig erweitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwendungen für einen Klavierstimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 1.9.2021, (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001) schränkt die Finanzverwaltung jetzt allerdings den Steuerabzug für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand ein. Aufwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Hierzu gehören u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.
Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg
Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben allerdings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Stand: 28. Oktober 2021