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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2022:
- Steuerentlastungsgesetz 2022 Maßnahmen gegen Preissteigerungen
- Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer Entlastung aufgrund hoher Energiekosten
- Senkung der Steuerzinsen BVerfG hält 6 % für zu hoch
- Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden
- Privatnutzung von Fahrzeugen Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil
- Mindestbesteuerung ab 2023 Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe
- Hinweisgeberportal Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz

Restaurantschecks
Höherer Scheckwert
Mit Erhöhung der Sachbezugswerte können in 2022 an die Mitarbeiter Restaurantschecks über maximal € 6,67 je Kalendertag ausgegeben werden. Denn wie bisher kann der Sachbezugswert um € 3,10 überschritten werden. Der Mitarbeiter muss nur € 3,57 versteuern bzw. diese Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dadurch tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein.
Keine Scheckhortung
Unverändert gilt, dass die Mitarbeiter die Schecks nicht horten dürfen. Die Steuervergünstigungen gelten also nur, wenn der Mitarbeiter täglich einen Scheck einlöst. Auch Mitarbeiter im Homeoffice dürfen Restaurantschecks erhalten.
Stand: 28. April 2022