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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2022:
- Neun-Euro-Ticket Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.
- Besteuerung der Kapitaleinkünfte Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.
- Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.
- Förderung von E-Autos Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.
- Steuer-Billion im Visier Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.
- AfA-Befugnis auch ohne Eigentum Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.
- Grundsteuerstatistik 2020 Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.

Mindestlohnerhöhungen 2022
Mindestlohn
Zum 1.7.2022 steigen die gesetzlichen Mindestlöhne bereits zum zweiten Mal von € 9,82 auf € 10,45. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ab Juli 2022 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 10,45 x 174 Arbeitsstunden) = € 1.818,30 erreicht. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn voraussichtlich erneut auf € 12,00 (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf BT-Drucks. 20/1408). Der monatliche Mindestlohn beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.
Verdienstgrenzen für Minijobber
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber beträgt derzeit noch € 450,00. Die Ampel-Koalition will aber die Minijob-Grenze auf € 520,00 anheben (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf). Die neue 520-€-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Möglich sind ab 1.7.2022 (€ 450,00 dividiert durch € 10,45) = 43,06 Stunden und ab 1.10.2022 (€ 520,00 dividiert durch € 12,00) = 43,33 Stunden im Monat.
Dokumentation
Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen führt.
Stand: 28. Juni 2022