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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2024:
- Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- Vermietungseinkünfte Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
- Corona-Schlussabrechnungen Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024
- Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024 Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00
- Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar
- Insolvenzgeldumlage 2024 Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %
- Prozess- und Verzugszinsen Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen
Auslandspauschalen 2024
Auslandspauschalen
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2023 (Az IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Die wesentlichen Änderungen
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Australien. Besonders kräftig erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Canberra. Die 24-Std-Verpflegungspauschale wurde von € 51,00 auf € 74,00 und die Übernachtungspauschale von € 158,00 auf € 186,00 erhöht. Kräftig angehoben wurde auch die Übernachtungspauschale für Barbados (von € 165,00 auf € 206,00) sowie sämtliche Pauschsätze für Kanada (Ottawa, Toronto, Vancouver). Innerhalb der EU wurden die Pauschalen erhöht für Italien (Rom, Mailand insbesondere Übernachtungspauschale) und für Österreich (insbesondere Erhöhung der Übernachtungspauschale von € 108,00 auf € 117,00). Das BMF verringerte allerdings auch einige Pauschbeträge, z. B. für Brasilia (Verpflegungspauschale von € 57,00 auf € 51,00 und Übernachtungspauschale von € 127,00 auf € 88,00 verringert).
Übernachtungspauschalen
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 18. Dezember 2023