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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2022:
- Sachbezüge für Mitarbeiter 2022 Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022 Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen
- Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle Bekämpfung von Steuerhinterziehung
- Meldepflicht von Auslandszahlungen Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
- Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert Verlängerung bis 31.3.2022
- Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse
- Steuerklassenwahl 2022 Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose
Reform der Pflegeversicherung
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag ist aufgrund der Pflegereform zum 1.1.2022 von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % angehoben worden. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Der Beitragszuschlag gilt für Versicherte ab einem Lebensalter von 23 Jahren. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.
Arbeitgeberanteil
Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil für Versicherungspflichtige beträgt daher unverändert 1,525 %, die Hälfte aus 3,05 %.
Stand: 31. Dezember 2021