
Funktionen

Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2022:
- Koalitionsvertrag 2021-2025 Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
- Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022
- Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte
- Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022
- Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022 Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf
- Mieterabfindungen steuerlich abschreiben Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten
- Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter

Betriebliche Altersversorgung
Sozialabgaben
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.
Allgemeine Zuschusspflicht
Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.
Ausnahmen
Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.
Stand: 26. Januar 2022