Funktionen
Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2023:
- Zukunftsfinanzierungsgesetz Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
- Verzinsung von Darlehensforderungen Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden
- Arbeitszeiterfassung Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor
- Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss
- Übertragung eines verpachteten Betriebs Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist
- Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber
- Bilanzkennzahlen Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen
Pfändungsfreigrenzen
Pfändungsschutz
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.
Pfändungsfreigrenzen
Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.
Stand: 27. Juni 2023